Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
GSchG · BG · BGBl. Nr. 256/1990 · in Kraft seit 1991-01-01
27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Berufung von Geschworenen und Schöffen – Teil des Strafverfahrens und der Bürgerbeteiligung an der Justiz. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 12 — Artikel XII ↗ RIS
Artikel XII Übergangsbestimmung (Anm.: Zu § 16, BGBl. Nr. 256/1990) (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. (2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 24 §§ im Datensatz