Deregulierung, aber richtig

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Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

GSchG · BG · BGBl. Nr. 256/1990 · in Kraft seit 1991-01-01

27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt die Berufung von Geschworenen und Schöffen – Teil des Strafverfahrens und der Bürgerbeteiligung an der Justiz. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 12 — Artikel XII ↗ RIS

Artikel XII Übergangsbestimmung (Anm.: Zu § 16, BGBl. Nr. 256/1990) (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen. (2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 24 §§ im Datensatz