Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
DSt · BG · BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999 · in Kraft seit 1999-06-01
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Eine Disziplinaraufsicht, die Anwaelte fuer echte Berufspflichtverletzungen zur Verantwortung zieht, schuetzt Mandanten und die Rechtspflege und ist berechtigt. Problematisch ist, dass schon ein Verhalten, das 'die Ehre oder das Ansehen des Standes' beeintraechtigt - auch ausserhalb des Berufs - bis zur Streichung von der Liste bestraft werden kann; das ist schwammiges Standesrecht, das Meinungsaeusserung und Konkurrenz treffen kann. Der mandantenschuetzende Kern und die EU-Geldwaescheteile bleiben, die vage Ansehens-Klausel gehoert gestrichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Erster Abschnitt ↗ RIS
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen. (2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat zu behandeln. (3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).
§ 16 — Dritter Abschnitt ↗ RIS
Dritter Abschnitt Disziplinarstrafen § 16. (1) Disziplinarstrafen sind: (2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. In gleicher Weise kann unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen auch die Disziplinarstrafe der Geldbuße zur Gänze oder zum Teil bedingt nachgesehen werden. (3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann auch eine Geldbuße verhängt werden, die unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz auch ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden kann. (4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die Dauer eines Jahres auszusprechen. (5)
§ 20a ↗ RIS
§ 20a. (1) Die Rechtsanwaltskammer hat zumindest einen sicheren Kommunikationskanal zur Verfügung zu stellen, der gewährleistet, dass die Identität der Personen, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung dienen, anzeigen oder melden, nur der Rechtsanwaltskammer oder dem Disziplinarrat bekannt wird; die nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dem Beschuldigten sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten eingeräumten Rechte bleiben davon unberührt. Der Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für den Beschuldigten ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 zu gewährleisten. (2) Die Rechtsanwaltskammer und der Disziplinarrat haben dafür vorzukehren, dass die im Weg eines Kommunikationskanals nach Abs. 1 einlangenden Meldungen oder Anzeigen vertraulich weiterbehandelt werden. EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020 18
KI-Analyse · 2026-07-20 · 97 §§ im Datensatz