Deregulierung, aber richtig

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Erwachsenenschutzvereinsgesetz

ErwSchVG · BG · BGBl. Nr. 156/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 · in Kraft seit 2017-04-26

20/03 Erwachsenenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
45%Konfidenz

Begründung

Das Erwachsenenschutzvereinsgesetz regelt Vereine, die Erwachsenenvertretung leisten – Teil des modernen Erwachsenenschutzes. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Eignung eines Vereins ↗ RIS

Eignung eines Vereins § 1. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit (2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden. (3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen. 26.09.2018 10002937 NOR40192765

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz