Erwachsenenschutzvereinsgesetz
ErwSchVG · BG · BGBl. Nr. 156/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 · in Kraft seit 2017-04-26
20/03 Erwachsenenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
45%Konfidenz
Begründung
Das Erwachsenenschutzvereinsgesetz regelt Vereine, die Erwachsenenvertretung leisten – Teil des modernen Erwachsenenschutzes. Bleibt.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Eignung eines Vereins ↗ RIS
Eignung eines Vereins § 1. (1) Der Bundesminister für Justiz hat die Eignung eines Vereins, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, somit (2) Eine solche Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden. (3) In der Verordnung ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen. 26.09.2018 10002937 NOR40192765
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz