Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 44/1990 · in Kraft seit 1990-03-20
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen mit Italien ueber Konkurs und Ausgleich von 1990; zwischen zwei EU-Staaten wird die Anerkennung von Insolvenzverfahren heute durch die direkt geltende EU-Insolvenzverordnung erfasst, das Abkommen ist ueberholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Dieses Abkommen ist auf den Konkurs und den Ausgleich von Kaufleuten und Handelsgesellschaften anzuwenden. (2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden auf den Konkurs und Ausgleich von Kredit- und Versicherungsunternehmen sowie von natürlichen Personen, deren in eine kaufmännische Tätigkeit investiertes Kapital am Tag der Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens 900 000 Lire, das sind im Sinn dieses Abkommens 20 000 Schilling, nicht übersteigt. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Eigenschaft als Kaufmann oder als Handelsgesellschaft nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet die Wirkungen des Konkurses oder des Ausgleichs durch dieses Abkommen ausgedehnt werden.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz