Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 44/1990 · in Kraft seit 1990-03-20

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Grenzueberschreitende Insolvenzen zwischen EU-Staaten sind durch die unmittelbar anwendbare EU-Insolvenzverordnung (2015/848, vormals 1346/2000) geregelt, die bilaterale Konkursabkommen ersetzt.

Begründung

Abkommen mit Italien ueber Konkurs und Ausgleich von 1990; zwischen zwei EU-Staaten wird die Anerkennung von Insolvenzverfahren heute durch die direkt geltende EU-Insolvenzverordnung erfasst, das Abkommen ist ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Dieses Abkommen ist auf den Konkurs und den Ausgleich von Kaufleuten und Handelsgesellschaften anzuwenden. (2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden auf den Konkurs und Ausgleich von Kredit- und Versicherungsunternehmen sowie von natürlichen Personen, deren in eine kaufmännische Tätigkeit investiertes Kapital am Tag der Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens 900 000 Lire, das sind im Sinn dieses Abkommens 20 000 Schilling, nicht übersteigt. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Eigenschaft als Kaufmann oder als Handelsgesellschaft nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet die Wirkungen des Konkurses oder des Ausgleichs durch dieses Abkommen ausgedehnt werden.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz