Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt (Europäische Patentorganisation)
· Vertrag – Europäische Patentorganisation · BGBl. Nr. 671/1990 · in Kraft seit 1991-01-01
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen über die Übernahme des Patentdokumentationszentrums INPADOC in das Europäische Patentamt und Errichtung einer EPA-Dienststelle in Wien. Weiterhin tragend und ohne Freiheitseingriff.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Das im Eigentum der INPADOC, Internationales Patentdokumentationszentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachstehend Gesellschaft genannt) stehende Vermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Abkommens in das Eigentum der Organisation über. Demzufolge tritt die Organisation unbeschadet Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 in alle von der Gesellschaft abgeschlossenen Verträge, Abkommen und Vereinbarungen ein. (2) Die Organisation verzichtet auf die Zahlung ausstehender Einlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft. (3) Mit dem Übergang des Eigentums nach Absatz 1 ist die Gesellschaft aufgelöst. Die Republik Österreich übermittelt der Organisation einen von der Geschäftsführung zu diesem Zeitpunkt unterzeichneten Kontenabschluß und eine Rohbilanz der Gesellschaft. Eine Übergabebilanz wird in der Folge von den Vertragsparteien einvernehmlich festgestellt. (4) Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Gesellschaft gelten im Sinn des § 35 Absatz 1 des österreichischen Gesetzes vom 6. März 1906 (RGBl. 58) über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der geltenden Fassung als entlastet. (5) Die Vorschriften dieses Abkommens bilden keine Grundla
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens errichtet die Organisation in Wien eine Dienststelle des Europäischen Patentamts. (2) Aufgabe der Dienststelle ist insbesondere die Erbringung von Diensten der in Artikel 2 bezeichneten Art. Der Dienststelle können weitere Aufgaben des Europäischen Patentamts übertragen werden. (3) Zwischen der Republik Österreich und der Organisation wird ein Abkommen zur Ergänzung und Durchführung des Protokolls über Vorrechte und Befreiungen der Organisation sowie über den Sitz der Dienststelle geschlossen. (4) Die Republik Österreich unterstützt die Organisation bei der Beschaffung geeigneter Räumlichkeiten für die Dienststelle.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz