Kärntner Erbhöfegesetz 1990
· BG · BGBl. Nr. 658/1989 · in Kraft seit 1990-01-01
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Kärntner Erbhöfegesetz regelt die ungeteilte bäuerliche Vererbung in Kärnten (Anerbenrecht). Es beschränkt die Erbteilungsfreiheit, verhindert aber Hofzersplitterung. Bleibt; eine Überprüfung wäre denkbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 31 — Artikel XXXI ↗ RIS
Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 11, BGBl. Nr. 658/1989) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. 10.11.2023 10002891 NOR40047213
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 29 §§ im Datensatz