Deregulierung, aber richtig

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Kärntner Erbhöfegesetz 1990

· BG · BGBl. Nr. 658/1989 · in Kraft seit 1990-01-01

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn
35%Konfidenz

Begründung

Das Kärntner Erbhöfegesetz regelt die ungeteilte bäuerliche Vererbung in Kärnten (Anerbenrecht). Es beschränkt die Erbteilungsfreiheit, verhindert aber Hofzersplitterung. Bleibt; eine Überprüfung wäre denkbar.

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Belegende Paragraphen

Art. 31 — Artikel XXXI ↗ RIS

Artikel XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 11, BGBl. Nr. 658/1989) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden. 10.11.2023 10002891 NOR40047213

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 29 §§ im Datensatz