Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 472/1989 · in Kraft seit 1989-12-01

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Notenwechsel von 1989 ergänzte das bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen zwischen Österreich und Italien. Seit dem EU-Beitritt beider Länder gilt die EU-Brüssel-Ia-Verordnung (VO 1215/2012) direkt und verdrängt bilaterale Vollstreckungsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten vollständig. Das Abkommen und dieser Notenwechsel sind durch übergeordnetes EU-Recht ersetzt und ohne operative Wirkung.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. September 1989 ausgetauscht; der Notenwechsel tritt gemäß seinem dritten Absatz mit 1. Dezember 1989 in Kraft.

Art. 1 ↗ RIS

Rom, am 7. April 1987 Exzellenz! Ich beehre mich, zur Anwendung des Abkommens vom 16. November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und Notariatsakten *) folgendes vorzuschlagen: Wird nach diesem Abkommen die Anerkennung oder die Vollstreckung einer in einem der beiden Staaten ergangenen Entscheidung im anderen Staat beantragt, so darf im Verfahren über die Anerkennung oder die Vollstreckung nur geprüft werden, ob die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Vollstreckung vorliegen. Eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidung („revision au fond“) darf nicht vorgenommen werden. Falls die Italienische Regierung diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote, jede in deutscher und italienischer Sprache – wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist – einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, welcher der Ratifikation bedarf und mit dem ersten Tag des dritten Monats nach Austa

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz