Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989
WGN 1989 · BG · BGBl. Nr. 343/1989 · in Kraft seit 1989-08-01
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Novelle aus 1989 änderte zahlreiche Zivilrechts- und Verfahrensrechtsgesetze. Die sichtbaren Bestimmungen betreffen Inkrafttreten und Vollziehung anderer Gesetze – alles bereits erledigt. Der substantielle Inhalt (Änderungen anderer Gesetze) ist in die jeweiligen Stammgesetze eingeflossen. Die Hülle des Änderungsgesetzes hat keinen eigenständigen Rechtszweck mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 39 — Artikel XXXIX ↗ RIS
Artikel XXXIX Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Art. 41 — Artikel XLI ↗ RIS
Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. (Anm.: Z 2 bis Z 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)
Art. 42 — Artikel XLII ↗ RIS
Artikel XLII Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: (Anm.: Z 1 bis Z 12: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz