Deregulierung, aber richtig

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Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989

WGN 1989 · BG · BGBl. Nr. 343/1989 · in Kraft seit 1989-08-01

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Novelle aus 1989 änderte zahlreiche Zivilrechts- und Verfahrensrechtsgesetze. Die sichtbaren Bestimmungen betreffen Inkrafttreten und Vollziehung anderer Gesetze – alles bereits erledigt. Der substantielle Inhalt (Änderungen anderer Gesetze) ist in die jeweiligen Stammgesetze eingeflossen. Die Hülle des Änderungsgesetzes hat keinen eigenständigen Rechtszweck mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 39 — Artikel XXXIX ↗ RIS

Artikel XXXIX Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

Art. 41 — Artikel XLI ↗ RIS

Artikel XLI Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. (Anm.: Z 2 bis Z 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)

Art. 42 — Artikel XLII ↗ RIS

Artikel XLII Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: (Anm.: Z 1 bis Z 12: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz