Europäisches Patentübereinkommen - Ausführungsordnung
· V · BGBl. Nr. 59/1988 · in Kraft seit 1988-01-30
18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1988 schreibt vor, dass bestimmte Änderungen der EPÜ-Ausführungsordnung aus den Jahren 1986 und 1987 im österreichischen Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. Diese Kundmachung ist längst erfolgt; die aktuellen EPÜ-Ausführungsregeln werden von der Europäischen Patentorganisation laufend verwaltet und veröffentlicht. Die Verordnung ist als einmaliger Kundmachungsauftrag vollständig erledigt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Jänner 1988 über die Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) StF: BGBl. Nr. 59/1988 Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet: e-rk, BGBl. Nr. 200/1985 05.10.2018 10002880 NOR11002903 N2198825998S
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation vom 5. Dezember 1986 zur Änderung der Regel 37 und der Beschlüsse vom 5. Juni 1987 zur Änderung der Regeln 24 und 36, der Regeln 31 und 51, der Regel 85 Absatz 1 und der Regeln 90 und 102 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 583/1986) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Beschlüsse im Österreichischen Patentamt (Wien 1., Kohlmarkt 8-10) zur Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden. 05.10.2018 10002880 NOR12034806 N2198825999S
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz