Halbleiterschutzgesetz
HlSchG · BG · BGBl. Nr. 372/1988 · in Kraft seit 1988-10-01
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Halbleiterschutzgesetz schützt Topographien mikroelektronischer Halbleiter (geistiges Eigentum). Ein international/EU-abgestimmtes Schutzrecht. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Schutzgegenstand ↗ RIS
Schutzgegenstand § 1. (1) Für dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) kann auf Antrag Schutz nach diesem Bundesgesetz erworben werden, wenn und soweit sie Eigenart (§ 2) aufweisen. (2) Der Schutz der Topographie von Halbleitererzeugnissen nach Abs. 1 gilt nicht für die in der Topographie enthaltenen Konzepte, Verfahren, Systeme, Techniken oder gespeicherten Informationen, sondern nur für die Topographie als solche. 1. Während Abs. 1 von einem Antrag spricht, handelt es sich tatsächlich nur um eine Anmeldung (§§ 8 und 9). 2. Bezüglich des Verhältnisses zum Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, siehe § 25. 3. Für die vom Topographieschutz ausgeschlossenen Leistungen kann allenfalls Schutz nach anderen Gesetzen bestehen (zB Patent- oder Urheberrechtsschutz). 24.08.2017 10002876 NOR12034548 N2198817355R
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 31 §§ im Datensatz