Deregulierung, aber richtig

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Halbleiterschutz-Verordnung

HlSchV · V · BGBl. Nr. 528/1988 · in Kraft seit 1988-10-01

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 87/54/EWG über den Rechtsschutz von Topographien mikroelektronischer Halbleitererzeugnisse

Begründung

Die Verordnung regelt das Anmeldeverfahren für den Schutz von Chip-Designs beim Patentamt und setzt eine weiterhin gültige EU-Richtlinie um. Sie schützt das geistige Eigentum von Chip-Entwicklern – ein legitimer staatlicher Zweck. Die Verfahrensdetails zu Antragsformalia, Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und Registerführung erscheinen proportional. Österreich hat dabei keinen nennenswerten Spielraum über das EU-Minimum hinaus beansprucht.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anmeldung ↗ RIS

Anmeldung § 1. Bei der Anmeldung der Topographie (§ 9 Abs. 1 HlSchG) muß der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister mit den übrigen im § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben getrennt von den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie (§ 9 Abs. 2 Z 2 HlSchG) eingebracht werden. 20.10.2022 10002875 NOR12034576 N2198817383R

§ 2 — Antrag ↗ RIS

Antrag § 2. (1) Der Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) muß enthalten (2) Als kurze und genaue Bezeichnung (Titel der Topographie) (§ 9 Abs. 2 Z 1 HlSchG) kann der Name oder die Produktbezeichnung der Topographie unter Angabe des Produktionsbereiches dienen. (3) Das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 9 Abs. 2 Z 3 HlSchG), ist anzugeben. (4) Wenn die Anspruchsberechtigung auf § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt wird, sind Angaben über die Staatsangehörigkeit und den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder über den Ort der tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen Niederlassung oder Handelsniederlassung des nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Halbleiterschutzgesetzes ursprünglich Anspruchsberechtigten, über die von diesem eingeräumte ausschließliche Zustimmung, die Topographie im gesamten Geltungsgebiet des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vertraulich geschäftlich zu verwerten, sowie über das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie i

§ 4 — Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen ↗ RIS

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthaltende Unterlagen § 4. (1) Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, sind bei der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen der Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Originalexemplar und in einem weiteren Exemplar (Zweitexemplar) mit unkenntlich gemachten Teilen eingereicht werden; in diesem Fall unterliegt das Zweitexemplar der Akteneinsicht im Umfang des § 18 Abs. 2 erster Satz des Halbleiterschutzgesetzes. (2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind vom Patentamt unter Verschluß gesondert aufzubewahren. (3) Ist Akteneinsicht in die Unterlagen nach Abs. 1 auf Anordnung der Nichtigkeitsabteilung oder des Gerichtes zu gewähren (§ 18 Abs. 2 zweiter Satz HlSchG), so sind diese Teile vom Patentamt unmittelbar an die Nichtigkeitsabteilung bzw. an das Gericht unter Verschluß und unter Hinweis auf die Geheimhaltungsbestimmungen zu übermitteln. (4) Wird das Begehren auf Akteneinsicht in die Unterlagen nach Abs. 1 auf § 18 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes gestützt, so hat hierüber das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechts

§ 5 — Halbleiterschutzregister ↗ RIS

Halbleiterschutzregister § 5. (1) In das Halbleiterschutzregister sind außer den im § 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes angeführten Angaben auch der Tag der Eintragung sowie ein Hinweis, welche Unterlagen nach § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegt wurden, einzutragen. (2) Die Einsicht in die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen umfaßt nicht auch das Recht, Kopien davon anzufertigen. (3) Auszüge aus dem Halbleiterschutzregister umfassen nicht die gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 des Halbleiterschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen. 20.10.2022 10002875 NOR12034580 N2198817387R

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz