Deregulierung, aber richtig

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Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Dänemarks für Edelmetallgegenstände

· K · BGBl. Nr. 554/1988 · in Kraft seit 1988-10-08

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1988 anerkannte dänische Prüfzeichen für Edelmetallgegenstände bilateral nach dem damaligen Markenschutzgesetz. Dänemark ist seit 1973 EU-Mitglied; das EU-Binnenmarktrecht hat bilaterale Anerkennungsregelungen für EU-Länder längst überholt. Die Kundmachung ist durch EU-Recht verdrängt und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. September 1988 betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Dänemarks für Edelmetallgegenstände StF: BGBl. Nr. 554/1988 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Dänemarks für Edelmetallgegenstände entsprechend dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3, Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfindung, Erfinder, Urheber, Prüfungszeichen, , BGBl. Nr. 350/1977 29.08.2024 10002872 NOR11002895 N2198812052T

KI-Analyse · 2026-07-28 · 1 §§ im Datensatz