Deregulierung, aber richtig

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Amtliches Gewährzeichen - Irak

· K · BGBl. Nr. 508/1988 · in Kraft seit 1988-09-10

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt das amtliche irakische Qualitätsgewährzeichen vor unberechtigter Markenregistrierung in Österreich. Der Irak existiert weiterhin als Staat. Ob das im Anhang abgebildete Zeichen noch dem aktuell verwendeten irakischen Qualitätszeichen entspricht, ist unsicher — der formale Schutzanspruch ist jedoch noch operativ.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte Anwendung findet.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz