Zypriotische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte
· K · BGBl. Nr. 257/1988 · in Kraft seit 1988-05-26
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt das amtliche zypriotische Prüfungs- und Gewährzeichen für Agrarexporte vor Markenregistrierung in Österreich. Zypern exportiert weiterhin Agrarprodukte; das Markenschutzgesetz schützt amtliche Zeichen von Mitgliedstaaten und Drittstaaten gleichermaßen. Die Kundmachung ersetzt dabei ausdrücklich die frühere von 1987 und ist noch operativ.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. August 1987, BGBl. Nr. 474, betreffend ein zypriotisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für zum Export bestimmte frische landwirtschaftliche Produkte ihre Wirksamkeit. Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970, BGBl. Nr. 350/1977, BGBl. Nr. 474/1987 21.04.2023 10002869 NOR12034506 N2198812044T
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz