Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)
· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 118/1988 · in Kraft seit 1988-05-01
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen über Anerkennung und Vollstreckung von Zivilentscheidungen mit dem heutigen EU-Mitglied Finnland (1988). Dieser Bereich ist durch die Brüssel-Ia-Verordnung geregelt, die bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten verdrängt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden. (2) Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Die in Finnland von einem Oberexekutor (ulosotonhaltija/överexekutor) auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen gelten als gerichtliche Entscheidungen. (3) Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen und auf Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Als Entscheidung im Sinn dieses Absatzes gilt auch eine einstweilige Verfügung. Auf Bruchteilstitel nach der österreichischen Exekutionsordnung ist das Abkommen jedoch nicht anzuwenden. (4) Das Abkommen ist nicht anzuwenden:
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn
KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz