Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)
· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 244/1988 · in Kraft seit 1988-07-01
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bilaterales Rechtshilfeabkommen in Zivilsachen mit dem heutigen EU-Mitglied Finnland (1988). Zustellung und Rechtshilfe zwischen Mitgliedstaaten sind durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen geregelt; das Abkommen ist überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 *) bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums der Justiz Finnlands unmittelbar übersandt. (2) Die zuzustellenden Schriftstücke können in einer einzigen Ausfertigung übersandt werden. (3) Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde gleichfalls im Wege der beiderseitigen Justizministerien zu übersenden. ______________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz