Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 261/1988 · in Kraft seit 1988-08-01
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen ueber polizeiliche Zusammenarbeit mit Polen zur Vorbeugung und Aufklaerung von Straftaten und zur Verkehrssicherheit; legitimer Sicherheitszweck.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz