Deregulierung, aber richtig

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Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 261/1988 · in Kraft seit 1988-08-01

29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Polizeikooperation zwischen EU-Mitgliedstaaten wird durch EU-Instrumente (u.a. Prueem) flankiert; kein Gold-Plating.

Begründung

Abkommen ueber polizeiliche Zusammenarbeit mit Polen zur Vorbeugung und Aufklaerung von Straftaten und zur Verkehrssicherheit; legitimer Sicherheitszweck.

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KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz