Jugendgerichtsgesetz 1988
JGG · BG · BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 · in Kraft seit 2015-12-29
24/02 Jugendgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Jugendgerichtsgesetz regelt das Strafverfahren gegen Jugendliche (mit Schutz- und Erziehungsgedanken). Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 4 — Artikel IV ↗ RIS
Artikel IV Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 526/1993, zu § 35, BGBl. Nr. 599/1988) (Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Abs. 2 bis 4 betrifft StPO) (5) Die neu gefaßten §§ 194 StPO und 35 Abs. 3 JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt wurde. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz über eine Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen §§ 193 Abs. 4 StPO und 35 Abs. 3 JGG verlieren ihre Wirksamkeit. (Anm.: Abs. 6 bis 8 betrifft StPO) (9) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 72 §§ im Datensatz