Deregulierung, aber richtig

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Jugendgerichtsgesetz 1988

JGG · BG · BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 · in Kraft seit 2015-12-29

24/02 Jugendgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Jugendgerichtsgesetz regelt das Strafverfahren gegen Jugendliche (mit Schutz- und Erziehungsgedanken). Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 4 — Artikel IV ↗ RIS

Artikel IV Inkrafttreten und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 526/1993, zu § 35, BGBl. Nr. 599/1988) (Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Abs. 2 bis 4 betrifft StPO) (5) Die neu gefaßten §§ 194 StPO und 35 Abs. 3 JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt wurde. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz über eine Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen §§ 193 Abs. 4 StPO und 35 Abs. 3 JGG verlieren ihre Wirksamkeit. (Anm.: Abs. 6 bis 8 betrifft StPO) (9) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 72 §§ im Datensatz