Notariatsprüfungsgesetz
NPG · BG · BGBl. Nr. 522/1987 · in Kraft seit 1988-01-01
27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schreibt eine eigene staatliche Prüfung samt mehrjähriger Pflichtpraxis vor, bevor jemand Notar werden darf. Da Notare ohnehin ein vom Staat zahlenmäßig beschränkter Beruf sind, wirkt diese zusätzliche Prüfungshürde vor allem als Marktzutrittsschranke, die bestehende Anbieter schützt. Der berechtigte Kern - ein Nachweis fachlicher Eignung - lässt sich erhalten, doch das aufwändige, abschottende Prüfungsregime sollte deutlich verschlankt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch die Notariatsprüfung sollen die für die Ausübung des Berufs eines Notars nötigen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers nachgewiesen werden.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr abgelegt werden. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Über die Zulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen. (2) Der Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen kann jeweils frühestens sechs Monate vor Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 gestellt werden.
§ 11 ↗ RIS
§ 11. Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern, und zwar dem Präses oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied aus dem Kreis der Richter und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der von der im § 6 genannten Notariatskammer gewählten Notare; sind der Präses und sein Stellvertreter verhindert, so tritt an deren Stelle der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus dem Kreis der Richter.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 37 §§ im Datensatz