Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen
· V · BGBl. Nr. 177/1987 · in Kraft seit 1987-05-01
27/04 Sonstiges Rechtspflege · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1987 setzte einen 15-prozentigen Zuschlag zu Gebühren des Gebührenanspruchsgesetzes fest. Laut dem Anmerkungstext zur Anlage sind die sich daraus ergebenden höheren Beträge bereits vollständig in die betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 eingeflossen. Die Verordnung hat ihren Zweck damit vollständig erfüllt und ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage ------ (Anm.: Die sich aufgrund der V ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt.) 04.05.2018 10002802 NOR12034216 N2198717493R
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz vom 21. Juli 1979, BGBl. Nr. 358, und 24. Juni 1982, BGBl. Nr. 333, festgesetzten Zuschläge, wird ein weiterer Zuschlag von 15 vH festgesetzt. (2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. Die sich aufgrund der V ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt. BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982 04.05.2018 10002802 NOR12034214 N2198717491R
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1987 in Kraft. (2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden ist. 04.05.2018 10002802 NOR12034215 N2198717492R
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz