Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen - Liechtenstein

· K · BGBl. Nr. 473/1987 · in Kraft seit 1987-10-01

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1987 teilt neue Hoheitszeichen des Fürstentums Liechtenstein für das österreichische Markenregister mit und ersetzt dabei eine frühere Kundmachung. Da Liechtenstein EWR-Mitglied ist und die Pariser Verbandsübereinkunft (Artikel 6ter) gilt, werden liechtensteinische Hoheitszeichen durch internationale Abkommen geschützt. Eine gesonderte österreichische Binnenkundmachung ist nicht mehr notwendig.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Hoheitszeichen - Liechtenstein BGBl. Nr. 473/1987 01.10.1987 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. August 1987 betreffend neue Hoheitszeichen des Fürstentums Liechtenstein StF: BGBl. Nr. 473/1987

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Hoheitszeichen des Fürstentums Liechtenstein Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 25. Jänner 1960, BGBl. Nr. 44, betreffend Hoheitszeichen des Fürstentums Liechtenstein ihre Wirksamkeit.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz