Deregulierung, aber richtig

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Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Irland und der portugiesischen Republik für Edelmetallgegenstände

· K · BGBl. Nr. 61/1987 · in Kraft seit 1987-02-14

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1987 anerkannte irische und portugiesische Prüfzeichen für Edelmetallgegenstände bilateral nach dem damaligen Markenschutzgesetz. Irland und Portugal sind EU-Mitglieder, für die das EU-Binnenmarktrecht gilt und bilaterale Anerkennungsregelungen obsolet macht. Die Kundmachung ist durch EU-Recht verdrängt und aufzuheben.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Jänner 1987 betreffend amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Irland und der portugiesischen Republik für Edelmetallgegenstände StF: BGBl. Nr. 61/1987 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallgegenstände der Republik Irland und der portugiesischen Republik entsprechend dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. e-rk3, Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfinder, Erfindung, Urheber, Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970, BGBl. Nr. 350/1977 06.09.2024 10002780 NOR11002803 N2198712032T

KI-Analyse · 2026-07-28 · 1 §§ im Datensatz