Deregulierung, aber richtig

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Europäisches Patentübereinkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 583/1986 · in Kraft seit 1986-10-30

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1986 gibt bekannt, dass Griechenland und Spanien ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) hinterlegt haben. Der Beitritt beider Staaten liegt fast 40 Jahre zurück; der aktuelle Geltungsbereich des EPÜ wird laufend durch die Europäische Patentorganisation (EPA) veröffentlicht. Die Kundmachung ist ein erledigtes historisches Dokument ohne operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Europäisches Patentübereinkommen BGBl. Nr. 583/1986 30.10.1986 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Oktober 1986 betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) StF: BGBl. Nr. 583/1986

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979) hinterlegt: Datum der Hinterlegung Staaten der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Griechenland 24. Juli 1986 Spanien 24. Juli 1986 Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben die Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt: GRIECHENLAND: „Jedoch bringen wir nach Art. 167 Buchstabe a des Übereinkommens einen Vorbehalt lediglich in bezug auf Arzneimittel an.'' SPANIEN: „Nach Art. 167 Absatz 2 Buchstabe a sind europäische Patente, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder Arzneimittel als solche gewähren, in Spanien unwirksam.''

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz