Europäisches Patentübereinkommen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 583/1986 · in Kraft seit 1986-10-30
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1986 gibt bekannt, dass Griechenland und Spanien ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) hinterlegt haben. Der Beitritt beider Staaten liegt fast 40 Jahre zurück; der aktuelle Geltungsbereich des EPÜ wird laufend durch die Europäische Patentorganisation (EPA) veröffentlicht. Die Kundmachung ist ein erledigtes historisches Dokument ohne operative Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Europäisches Patentübereinkommen BGBl. Nr. 583/1986 30.10.1986 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Oktober 1986 betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) StF: BGBl. Nr. 583/1986
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) (BGBl. Nr. 350/1979) hinterlegt: Datum der Hinterlegung Staaten der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Griechenland 24. Juli 1986 Spanien 24. Juli 1986 Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben die Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt: GRIECHENLAND: „Jedoch bringen wir nach Art. 167 Buchstabe a des Übereinkommens einen Vorbehalt lediglich in bezug auf Arzneimittel an.'' SPANIEN: „Nach Art. 167 Absatz 2 Buchstabe a sind europäische Patente, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder Arzneimittel als solche gewähren, in Spanien unwirksam.''
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz