Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 600/1986 · in Kraft seit 2014-12-23
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme verpflichtet zur Verfolgung eines schweren Gewaltverbrechens. Ein legitimer und unbestrittener Kern internationaler Strafrechtszusammenarbeit.
Kategorien
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