Kennzeichnung von Pelzbekleidung
· V · BGBl. Nr. 274/1986 · in Kraft seit 1988-01-01
26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gebot, Pelzbekleidung zu kennzeichnen, hat einen legitimen Kern: Käufer sollen wissen, ob sie echten Pelz kaufen, und welche Pflegehinweise gelten. Die detaillierten Formvorschriften – genaue Vorgaben für Stempel, Etiketten, Anbringungsort und das ausdrückliche Verbot von Abkürzungen – gehen jedoch weit über diesen Schutzzweck hinaus. Das allgemeine Verbot irreführender Werbung im UWG würde denselben Verbraucherschutz bieten. Diese überdetaillierten Formalvorschriften sollten durch ein einfaches Transparenzgebot ersetzt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Pelzbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Pelzbekleidung sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in ähnlicher Form an oder in der Pelzbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Pelzbekleidung dauerhaft anzubringen. (2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig. (3) Die Kennzeichnungselemente sind:
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz