Kennzeichnung von Lederbekleidung
· V · BGBl. Nr. 407/1986 · in Kraft seit 1988-01-01
26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese 40 Jahre alte Verordnung schreibt vor, wie Lederbekleidung in Österreich zu kennzeichnen ist. Seit 1986 hat das allgemeine europäische und österreichische Konsumentenschutzrecht diese Lücke längst geschlossen: die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und das österreichische UWG verbieten bereits heute irreführende Produktangaben. Eine eigene Kennzeichnungsverordnung für Lederbekleidung ist damit überflüssig und belastet Händler mit einem eigenen Regelwerk, das kein eigenständiges Schutzziel mehr erfüllt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Lederbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Lederbekleidung sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in ähnlicher Form an oder in der Lederbekleidung sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung ist an oder in der Lederbekleidung dauerhaft anzubringen. (2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen, so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind unzulässig. (3) Die Kennzeichnungselemente sind:
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz