Wappen, Flagge, amtliches Zeichen - Mexiko
· K · BGBl. Nr. 438/1986 · in Kraft seit 1986-08-22
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung stützt sich auf das Markenschutzgesetz 1970, das längst durch neuere Markenrechtsgesetze ersetzt wurde. Der Schutz ausländischer Staatswappen vor Markenmissbrauch ist heute durch das aktuelle Markenschutzgesetz sowie EU-Markenrecht und die Pariser Verbandsübereinkunft geregelt. Die alte Einzelkundmachung ist daher überflüssig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die in der Anlage angeführte Staatsflagge, das Staatswappen und ein amtliches Zeichen für Qualitätskontrolle in drei Ausführungsformen der Vereinigten Mexikanischen Staaten Anwendung findet. Das Zeichen für Qualitätskontrolle wird für in den Vereinigten Mexikanischen Staaten erzeugte („Hecho en Mexico“) oder abgefüllte Waren („Envasado en Mexico“) sowie für dort hergestellte Naturprodukte („Producido en Mexico“) verwendet.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz