Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Schweden

· K · BGBl. Nr. 342/1986 · in Kraft seit 1986-07-04

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1986 anerkannte schwedische Hoheitszeichen und Prüfzeichen im Rahmen eines bilateralen Arrangements nach dem damaligen Markenschutzgesetz. Seit dem EU-Beitritt Schwedens 1995 gilt für amtliche Zeichen und Edelmetallkennzeichnung das harmonisierte EU-Binnenmarktrecht, das diese bilaterale Regelung überflüssig macht. Die Kundmachung ist durch EU-Recht verdrängt und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Juni 1986 betreffend Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Schweden StF: BGBl. Nr. 342/1986 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Schweden, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet. e-rk3 Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfindung, Erfinder, Urheber, Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970, BGBl. Nr. 350/1977 12.05.2023 10002731 NOR11002754 N2198612022T

KI-Analyse · 2026-07-28 · 1 §§ im Datensatz