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Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

· Vertrag – Norwegen · BGBl. Nr. 406/1985 · in Kraft seit 1985-11-01

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Anerkennung/Vollstreckung von Zivilentscheidungen zwischen EU und Norwegen weitgehend vom Lugano-Uebereinkommen erfasst; kein Gold-Plating, Materie teils voelkerrechtlich ueberlagert.

Begründung

Regelt Anerkennung und Vollstreckung ziviler Entscheidungen mit Norwegen; ergaenzt in vom Lugano-Uebereinkommen ausgenommenen Bereichen (Familien- und Erbrecht) und dient dem Rechtsschutz.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — I. Anwendungsbereich ↗ RIS

I. Anwendungsbereich Artikel 1 (1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten über Rechtsverhältnisse des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden. (2) Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Als Entscheidung im Sinn dieses Abkommens gilt auch eine einstweilige Verfügung. (3) Das Abkommen ist nicht anzuwenden: (4) Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen einschließlich solcher des norwegischen Justizministeriums oder eines Landeshauptmanns (fylkesmann) und auf Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Auf Bruchteilstitel nach § 10a der österreichischen Exekutionsordnung ist es jedoch nicht anzuwenden.

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5 Die Anerkennung einer Entscheidung kann überdies versagt werden, wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, hiefür bei der Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Verhältnisses, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Todeserklärung einer natürlichen Person ein anderes Recht angewandt hat, als nach den Regeln des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre, und wenn das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, dadurch zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Gleiches gilt für die Beurteilung des Bestehens, der Rechts- oder Handlungsfähigkeit einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder der Befugnisse ihrer Organe, sofern die juristische Person oder Handelsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im ersuchten Staat hat.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 22 §§ im Datensatz