Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)

· Vertrag – Norwegen · BGBl. Nr. 455/1985 · in Kraft seit 1985-11-01

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Erleichtert den Rechtsverkehr in Zivilsachen mit Norwegen auf Basis des Haager Uebereinkommens 1954; erweitert den Rechtsschutz der Buerger und beschraenkt keine Freiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Rechtsschutz ↗ RIS

Rechtsschutz Artikel 1 Die Angehörigen des einen der beiden Staaten sowie die Personen, die in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.

Art. 2 — Unmittelbarer Verkehr ↗ RIS

Unmittelbarer Verkehr Artikel 2 (1) Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Justizministeriums des Königreichs Norwegen unmittelbar übersandt. (2) Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unmittelbar zu übersenden.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz