Unterhaltsschutzgesetz 1985
· BG · BGBl. Nr. 452/1985 · in Kraft seit 1985-11-07
20/02 Familienrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schützt Unterhaltsberechtigte – vor allem Kinder – indem es Dritte haftbar macht, die wissentlich einem Unterhaltspflichtigen ermöglichen, seine Zahlungspflicht zu umgehen. Diese Schutzfunktion für vulnerable Gruppen ist legitim und durch das allgemeine Zivilrecht allein nicht ausreichend abgedeckt. Das Gesetz ist schmal und zielgenau.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Haftung für fremde Unterhaltsschulden ↗ RIS
Haftung für fremde Unterhaltsschulden § 1. Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz