Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
· BG · BGBl. Nr. 322/1985 · in Kraft seit 1985-08-01
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz setzt ein europäisches Abkommen um, mit dem Sorgerechtsentscheidungen über Grenzen hinweg anerkannt und vollstreckt werden. Es benennt nur die zuständige Stelle und regelt, wie ein Antrag eingebracht und weitergeleitet wird. Das dient dem Schutz von Kindern und der Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen, schränkt niemanden in seiner Freiheit ein. Es ist sinnvolle, ermöglichende Infrastruktur und sollte bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Zentrale Behörde ↗ RIS
Zentrale Behörde § 1. Zentrale Behörde im Sinn des Art. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980, BGBl. Nr. 321/1985, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts ist das Bundesministerium für Justiz. 21.03.2022 10002701 NOR12033832 N2198517303R
§ 2 — Anbringen des Antrags ↗ RIS
Anbringen des Antrags § 2. Anträge auf Anerkennung oder Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung, die nach Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens vom Bundesministerium für Justiz an eine ausländische zentrale Behörde übermittelt werden sollen, sind vom Antragsteller (Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens) bei dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Liegt ein Fall eines unzulässigen Verbringens (Art. 1 lit. d des Übereinkommens) vor, so kann der Antrag bei jedem österreichischen Bezirksgericht schriftlich angebracht oder zu Protokoll gegeben werden. Der Antragsteller kann sich auch an eine ausländische zentrale Behörde oder unmittelbar an ein Gericht wenden (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 321/1985.) 21.03.2022 10002701 NOR12033833 N2198517304R
§ 4 — Prüfung und Weiterleitung des Antrags ↗ RIS
Prüfung und Weiterleitung des Antrags § 4. Das im § 2 genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Art. 13 des Übereinkommens entsprechen, und sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich vorzulegen. 21.03.2022 10002701 NOR12033835 N2198517306R
§ 5 — Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge ↗ RIS
Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge § 5. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Bezieht sich der Antrag auf ein unzulässiges Verbringen (Art. 1 lit. d des Übereinkommens), so ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über alle anderen Anträge (Art. 10 und 11 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht zuständig. (2) Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Antragstellers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antrags
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz