Deregulierung, aber richtig

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Amnestie 1985

· BG · BGBl. Nr. 204/1985 · in Kraft seit 1985-05-15

25/03 Amnestien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz war eine einmalige Amnestie aus Anlass der 40-Jahr-Feier der Unabhaengigkeit und der 30-Jahr-Feier des Staatsvertrags. Es stellte 1985 anhaengige Strafverfahren ein und sah bereits verhaengte Strafen nach. Diese Wirkung ist mit dem damaligen Stichtag vollstaendig erledigt; heute hat das Gesetz keine Bedeutung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einstellung von Strafverfahren ↗ RIS

Einstellung von Strafverfahren § 1. (1) Ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung ist nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren ist in jeder Lage des Verfahrens einzustellen, (2) Auf gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Finanzstrafgesetz findet Abs. 1 keine Anwendung. Begnadigung 16.06.2023 10002695 NOR12033824 N2198517295R

§ 2 — Strafnachsicht ↗ RIS

Strafnachsicht § 2. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausschließlich wegen einer oder mehrerer der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Freiheitsstrafe nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt oder nachgesehen worden ist. § 1 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Die nach Abs. 1 nachgesehene Strafe gilt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als vollzogen. Bei Berechnung der Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, ist jedoch, je nach den Umständen, § 43 Abs. 3 oder § 48 Abs. 3 StGB dem Sinne nach anzuwenden. zu Abs. 2: Statt § 43 Abs. 3 StGB richtig § 43 Abs. 2 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 105/2019. 16.06.2023 10002695 NOR12033825 N2198517296R

§ 6 — Inkrafttreten und Vollziehung ↗ RIS

Inkrafttreten und Vollziehung § 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit dem 15. Mai 1985 in Kraft. § 3 tritt mit dem 1. Jänner 1987 in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des § 3 aber der Bundesminister für Inneres. 16.06.2023 10002695 NOR12033829 N2198517300R

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz