Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 233/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986 · in Kraft seit 1986-11-21

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Grenzüberschreitende Insolvenzen zwischen Mitgliedstaaten sind durch die unmittelbar geltende EU-Insolvenzverordnung (EU) 2015/848 geregelt, die bilaterale Abkommen ersetzt.

Begründung

Der Konkurs- und Ausgleichsvertrag von 1985 mit Deutschland ist durch die EU-Insolvenzverordnung überlagert und verdrängt. Als vorunionales bilaterales Instrument mit einem heutigen EU-Mitgliedstaat ist er entbehrlich.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Konkursverfahren ↗ RIS

ERSTER ABSCHNITT Konkursverfahren Artikel 1 Wird in einem Vertragsstaat, dessen Gerichte nach diesem Vertrag zuständig sind, das Konkursverfahren eröffnet, so erstrecken sich die Wirkungen des Konkurses nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Für die Eröffnung des Konkursverfahrens sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemeinschuldner den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Betätigung hat. (2) Hat der Gemeinschuldner einen solchen Mittelpunkt nicht in einem der Vertragsstaaten, so sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 eine Zuständigkeit für die Gerichte der Vertragsstaaten nicht gegeben, so sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Gemeinschuldner eine Niederlassung hat. Diese Zuständigkeit wird in dem anderen Vertragsstaat jedoch nicht anerkannt, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht. Die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaates ist jedoch anzuerkennen, wenn auch die Gerichte des dritten Staates nur wegen einer Niederlassung des Gemeinschuldners zuständig sind und wenn in diesem Staat ein Konkurs- oder ein diesem gleichgestelltes Verfahren noch nicht eröffnet ist. (4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Anknüpfungen beziehen sich für die Eröffnung des Konkursverfahrens über eine

KI-Analyse · 2026-07-20 · 35 §§ im Datensatz