Deregulierung, aber richtig

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Auslieferungsübereinkommen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 309/1985 · in Kraft seit 1985-07-26

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt bekannt, dass Österreich eine frühere Erklärung zu Artikel 21 Abs. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingeschränkt hat – ein einmaliger Akt, der 1985 vollzogen wurde. Für EU-Mitgliedstaaten wird das Auslieferungsübereinkommen heute durch den Europäischen Haftbefehl weitgehend ersetzt. Der Akt selbst ist erledigt; der aktuelle Stand von Österreichs Erklärung ergibt sich aus dem Vertragstext, nicht aus dieser Kundmachung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Erklärung wurde gegenüber dem Generalsekretär des Europarates mit Note vom 16. April 1985 abgegeben.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) Erklärung Die von Österreich zu Artikel 21 Absatz 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) abgegebene Erklärung wird insoweit eingeschränkt, als der erste Satz zu entfallen hat. Im Hinblick auf diese Einschränkung lautet diese Erklärung in Hinkunft wie folgt: "Die Durchlieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder einer mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbaren Strafe bedroht sind, wird unter den für die Auslieferung wegen solcher strafbarer Handlungen maßgebenden Bedingungen bewilligt werden." --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz