Hoheitszeichen - Irland
· K · BGBl. Nr. 371/1985 · in Kraft seit 1985-09-11
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1985 stellt fest, dass § 6 Abs. 1 Markenschutzgesetz 1970 auf irische Hoheitszeichen Anwendung findet. Irland ist seit 1973 EU-Mitglied; die EU-Markenverordnung schützt Hoheitszeichen von EU-Mitgliedstaaten heute unmittelbar und ohne gesonderte nationale Kundmachung. Der Schutzzweck ist durch übergeordnetes EU-Recht abgedeckt – die innerstaatliche Kundmachung ist überflüssig geworden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Hoheitszeichen - Irland BGBl. Nr. 371/1985 11.09.1985 Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Juli 1985 betreffend Hoheitszeichen Irlands StF: BGBl. Nr. 371/1985
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Hoheitszeichen Irlands Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz