Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Änderungen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 525/1984 · in Kraft seit 1984-12-22
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt eine Änderung von Artikel 22 Absatz 2 des Patentzusammenarbeitsvertrags (PCT) bekannt, die bereits am 1. Jänner 1985 in Kraft getreten ist. Die Änderung ist längst im Vertragstext selbst eingearbeitet und wird durch die WIPO laufend verwaltet und veröffentlicht. Die Kundmachung ist als einmaliger Hinweis auf ein erledigtes Ereignis vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1979
Art. 1 ↗ RIS
BESCHLUSS ZU ARTIKEL 22 ABSATZ 2 Um die in Artikel 22 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Fristen anzugleichen, beschließt die Versammlung: (1) Artikel 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „*1) Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, daß kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, so gilt für die Vornahme der in Absatz 1 genannten Handlungen dieselbe Frist wie in Absatz 1.“ (2) Die Änderung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Solange jedoch die o. g. Frist mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht unvereinbar ist, gilt für dieses Amt während der Übergangszeit eine Frist von zwei Monaten nach der Mitteilung der o. g. Erklärung an den Anmelder, sofern das Amt eine entsprechende Mitteilung an das Internationale Büro gerichtet hat. (3) Die Mitteilung nach Absatz 2 ist bis zum 1. Oktober 1984 an das Internationale Büro zu richten. Sie wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht und am 1. Januar 1985 wirksam. (4) Eine nach Absatz 3 vorgenommene Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht und zwei Monate
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz