Amtliches Zeichen - Tunesien
· K · BGBl. Nr. 372/1984 · in Kraft seit 1984-09-22
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt das tunesische amtliche Zeichen für Agrarprodukte im österreichischen Markenrecht gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft. Tunesien ist Mitglied und hat diesen Schutz beantragt; Österreich ist zur Umsetzung verpflichtet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte tunesische amtliche Zeichen zur Kennzeichnung von Qualität und Herkunft tunesischer Agrarprodukte in zwei Ausführungsformen Anwendung findet.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz