Deregulierung, aber richtig

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Auslieferung (Nordmazedonien)

· Vertrag – Nordmazedonien · BGBl. Nr. 546/1983 · in Kraft seit 1991-09-08

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Auslieferungsvertrag wird mit dem Nachfolgestaat Nordmazedonien weiter angewandt und dient der Strafverfolgung. Er gehört zum legitimen Kernbereich zwischenstaatlicher Rechtshilfe.

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