Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)
· Vertrag – Nordmazedonien · BGBl. Nr. 542/1983 · in Kraft seit 1991-09-08
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Der Vertrag über Rechtshilfe in Strafsachen wird mit dem Nachfolgestaat Nordmazedonien (Nicht-EU-Staat) weiter angewandt und dient der zwischenstaatlichen Strafverfolgung. Legitimer Kernbereich völkerrechtlicher Zusammenarbeit.
Kategorien
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