Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden)

· Vertrag – Schweden · BGBl. Nr. 555/1983 · in Kraft seit 1984-01-01

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Zustellung und Beweisaufnahme zwischen EU-Staaten sind durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen (Zustell-VO, Beweisaufnahme-VO) geregelt.

Begründung

Das bilaterale Rechtshilfeabkommen von 1984 ist zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten durch unmittelbar geltendes Unionsrecht überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Oktober 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 am 1. Jänner 1984 in Kraft. Die Republik Österreich und das Königreich Schweden sind wie folgt übereingekommen: ___________________ *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957

KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz