Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)
· Vertrag – Ukraine · BGBl. Nr. 424/1983 · in Kraft seit 1991-08-24
29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Auf die Ukraine als Nachfolgestaat angewendetes Urheberrechtsabkommen; der Vertragspartner besteht fort und ist kein EU-Mitglied, daher weiterhin einschlaegig.
Kategorien
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