Auslieferung (Kroatien)
· Vertrag – Kroatien · BGBl. Nr. 546/1983 · in Kraft seit 1991-10-08
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Auslieferungsvertrag dient der Strafverfolgung. Innerhalb der EU wird die Auslieferung weitgehend durch den Europäischen Haftbefehl ersetzt, der Vertrag bleibt jedoch subsidiäre Grundlage und beschränkt keine inländische Freiheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auslieferungspflicht Artikel 1 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 40 §§ im Datensatz