Deregulierung, aber richtig

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Rechtshilfe in Strafsachen (Kroatien)

· Vertrag – Kroatien · BGBl. Nr. 542/1983 · in Kraft seit 1991-10-08

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Vertrag regelt die Rechtshilfe in Strafsachen und dient der Strafverfolgung. Seit dem EU-Beitritt Kroatiens gelten vorrangig EU-Instrumente wie die Europäische Ermittlungsanordnung, doch bleibt der bilaterale Vertrag eine gültige ergänzende Grundlage und beschränkt keine inländische Freiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlicher strafbarer Handlungen zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in den um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. (2) Rechtshilfe wird überdies geleistet:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz