Rechtshilfe in Strafsachen (Kroatien)
· Vertrag – Kroatien · BGBl. Nr. 542/1983 · in Kraft seit 1991-10-08
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag regelt die Rechtshilfe in Strafsachen und dient der Strafverfolgung. Seit dem EU-Beitritt Kroatiens gelten vorrangig EU-Instrumente wie die Europäische Ermittlungsanordnung, doch bleibt der bilaterale Vertrag eine gültige ergänzende Grundlage und beschränkt keine inländische Freiheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlicher strafbarer Handlungen zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in den um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. (2) Rechtshilfe wird überdies geleistet:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz