Portugiesisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Textilgewebe, Spitzen, Stickereien und Tapisserien (Wandteppiche, Gobelins)
· K · BGBl. Nr. 501/1983 · in Kraft seit 1983-10-15
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1983 teilt mit, dass bestimmte portugiesische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Textilgewebe, Spitzen, Stickereien und Tapisserien in Österreich als geschützt gelten. Portugal ist seit 1986 EU-Mitglied; seitdem schützt das EU-Markenrecht die Hoheitszeichen von EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und ohne gesonderte nationale Kundmachung. Die Kundmachung hat keine eigenständige operative Wirkung mehr und ist durch übergeordnetes EU-Recht vollständig ersetzt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. September 1983 betreffend ein portugiesisches amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen für Textilgewebe, Spitzen, Stickereien und Tapisserien (Wandteppiche, Gobelins) StF: BGBl. Nr. 501/1983 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte portugiesische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Textilgewebe, Spitzen, Stickereien und Tapisserien (Wandteppiche, Gobelins) Anwendung findet. e-rk3 Gewerblicher Rechtsschutz, Warenzeichen, Warenschutz, Erfindung, Erfinder, Urheber, Prüfungszeichen, BGBl. Nr. 260/1970, BGBl. Nr. 350/1977 26.04.2023 10002607 NOR11002630 N2198311992T
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz