Hoheitszeichen - Korea
· K · BGBl. Nr. 500/1983 · in Kraft seit 1983-10-15
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1983 schützt die Hoheitszeichen der Republik Korea vor Markenregistrierung in Österreich gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft. Korea ist kein EU-Mitglied; der Schutz basiert auf dieser bilateralen Kundmachung als einzigem formellen Rechtsrahmen. Die Kundmachung erfüllt eine völkerrechtliche Verpflichtung gegenüber einem wichtigen Handelspartner.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Hoheitszeichen der Republik Korea Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz