Deregulierung, aber richtig

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Hoheitszeichen - Monaco

· K · BGBl. Nr. 237/1983 · in Kraft seit 1983-04-20

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1983 schützt die Hoheitszeichen des Fürstentums Monaco vor Markenregistrierung in Österreich gemäß den Vorgaben der Pariser Verbandsübereinkunft. Monaco ist kein EU-Mitglied, daher greift keine europäische Harmonisierung; der Schutz basiert auf dieser nationalen Kundmachung. Die Kundmachung erfüllt eine völkerrechtliche Schutzpflicht, sollte aber unter dem aktuellen Markenschutzgesetz neu bekräftigt werden.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf Hoheitszeichen des Fürstentums Monaco Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz