Flagge, Emblem, Bezeichnung und Abkürzung - Internationale Seeschiffahrts-Organisation
· K · BGBl. Nr. 221/1983 · in Kraft seit 1983-04-09
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schützt Bezeichnungen, Abkürzungen, Emblem und Flagge der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) vor Markenregistrierung und setzt Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft um. Die IMO ist eine aktive UN-Sonderorganisation.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in fünf Sprachen sowie deren Emblem und Flagge von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz