Deregulierung, aber richtig

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Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) – Zusatzprotokoll 2

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 293/1982 · in Kraft seit 1982-08-14

29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Zusatzprotokoll erstreckt das Welturheberrechtsabkommen auf Werke internationaler Organisationen und ergänzt so die urheberrechtliche Grundordnung auf multilateraler Ebene. Der Vertrag ist völkerrechtlich bindend und kann von Österreich nicht einseitig gekündigt werden. Sachlich ist der Schutz von Urheberrechten ein legitimer Staatszweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

b) Ebenso ist Artikel II Absatz 2 des Abkommens von 1971 zugunsten dieser Organisationen anzuwenden. b) Dieses Protokoll tritt für jeden Staat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen von 1971 für diesen Staat in Kraft tritt, sofern dieser Tag später liegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. GESCHEHEN zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist; diese Ausfertigung wird beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. UNO, OAS, UNESCO 28.06.2024 10002585 NOR12032824 N2198220255J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz