Deregulierung, aber richtig

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Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) – Zusatzprotokoll 1

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 293/1982 · in Kraft seit 1982-08-14

29/06 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Zusatzprotokoll zum Welturheberrechtsabkommen schützt das Urheberrecht von Staatenlosen und Flüchtlingen, also einer besonders vulnerablen Gruppe ohne staatlichen Heimatschutz. Der Schutz geistigen Eigentums ist ein legitimer Staatszweck. Österreich kann diesen multilateralen Vertrag nicht einseitig aufheben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. GESCHEHEN zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist; diese Ausfertigung wird beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten und zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. UNESCO, UNO 28.06.2024 10002584 NOR12032823 N2198220253J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz